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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 115/03
Rechtsgebiete: BImSchV, WEG
Vorschriften:
26. BImSchV | |
WEG § 14 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Beteiligten und eine weitere Person sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 12.7.1999 schloss der Antragsgegner mit einem Mobilfunkunternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Sendeanlage ab. Daraufhin brachte das Unternehmen an dem Kamin im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners eine Sendeanlage an.
Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Amtsgericht erfolglos beantragt, den Betrieb der Sendeanlage zu untersagen. Gegen den abweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2000 hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des Landgerichts vom 28.5.2001 zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Senat am 20.3.2002 den Beschluss des Landgerichts vom 28.5.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BayObLGZ 2002, 82). Nach Erhebung umfangreichen Sachverständigenbeweises hat das Landgericht die Beschwerde das Antragstellers mit Beschluss vom 5.5.2003 erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittelverfahren ist nicht zu gewähren.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lägen die maximal möglichen Immissionen - bezogen auf das elektrische Feld - auf der Dachterrasse des Antragstellers bei 3,45 %, im Kinderzimmer der Wohnung des Antragstellers bei 1,32 % und im Schlafzimmer des Antragstellers bei 0,96 % vom Grenzwert der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung. In einem weiteren - zur Mobilfunkantenne näher gelegenen - Schlafzimmer des Antragstellers lägen die maximal möglichen Immissionen bei 8,63 % vom Grenzwert. Der Umgebungswert betrage 1,33 % vom Grenzwert und liege damit teilweise über den beim Antragsteller ermittelten Werten. Ein Gesundheitsrisiko für den Antragsteller und seine Familie sei nach sachverständiger Feststellung zu verneinen. Auch wenn die Frage eines echten Risikos noch nicht geklärt sei, so müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die konkrete Immissionsbelastung sich in einem Bereich bewege, der entweder unterhalb oder nur unwesentlich über den allgemeinen Umgebungsbedingungen liege. Der Antragsteller sei im Verhältnis zur allgemeinen Umgebung in seinem Wohnbereich keiner größeren Immissionsbelastung ausgesetzt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und sind deshalb für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).
b) Die Entscheidung des Landgerichts entspricht auch den bindenden Vorgaben, die der Senat in seinem Beschluss vom 20.3.2002 festgelegt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts wird der Antragsteller durch den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Zwar hat der Senat ausgeführt, dass sich der Antragsteller einem Restrisiko, das aus der bisher noch nicht abgeschlossenen Erforschung der Auswirkung von Mobilfunk-Sendeanlagen besteht, nicht aussetzen muss. Diese Ausführungen können jedoch nicht isoliert betrachtet werden, da es ansonsten einer Zurückverweisung an das Landgericht nicht bedurft hätte. Der Senat hat vielmehr die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um aufzuklären, ob sich im Bereich des Raumeigentums des Antragstellers überhaupt eine erhöhte Strahlenbelastung belegen lässt, und um sodann zu klären, ob es sich dabei um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG handelt. Dass das Landgericht eine nur ganz unerhebliche Auswirkung bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung bei weitem nicht erreicht werden, sondern dass die Werte zwischen 0,96 % und 8,63 % ganz erheblich unter den Grenzwerten liegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits der Umgebungswert bei 1,33 % des Grenzwerts liegt. Die beim Antragsteller gemessenen Werte liegen zwar teilweise darüber, aber auch teilweise darunter. Angesichts der in Bezug auf die zulässigen Grenzwerte und den Umgebungswert relativ geringen Belastung durch die verfahrensgegenständliche Antenne liegt bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. Bärmann/Pick WEG 15. Aufl. § 14 Rn. 7 m.w.N.) hier nur ein allenfalls ganz geringfügiger Nachteil vor.
Das hier vorliegende Verfahren unterscheidet sich von demjenigen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 2002, 1730) entscheidend dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung über die Auswirkungen der Mobilfunkantenne durchgeführt ist und dadurch die konkrete Strahlenbelastung feststeht.
3. Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, da das Rechtsmittel von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Rechtsfragen waren durch den Beschluss des Senats vom 20.3.2002 bindend geklärt. Die tatsächlichen Verhältnisse sind vom Landgericht festgestellt worden.
4. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsteller als Unterlegenen mit den Gerichtskosten zu belasten, da das Rechtsmittel erfolglos war (§ 47 Satz 1 WEG). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine Veranlassung (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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